AGB

JÜRGEN PETERS Maschinen und Anlagentechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 1. März 2012

I. ALLGEMEINES:
1. Für alle unsere Vertragsabschlüsse gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen sowie evtl. Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns für das einzelne Geschäft ausdrücklich anerkannt wurden.

II. VERTRAGSABSCHLUSS:
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Auftragsannahme und Vertragsabschluss erfolgen ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung bzw. dem Angebot ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls er nicht unverzüglich der Auftragsbestätigung widerspricht.

2. Der Vertrag bleibt auch dann wirksam, wenn einzelne Teile des Vertrages bzw. dieser Bedingungen nicht richtig sein sollten.

3. Konstruktionsänderungen und technische Weiterentwicklungen am Kaufgegenstand behalten wir uns vor.

III. PREISE:
1. Die vereinbarten Preise gelten für den vereinbarten Liefertermin. Sollte der Liefertermin, aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, hinausgeschoben werden, so sind wir berechtigt, den Besteller mit Mehrkosten zu belasten, die auf Grund von Preisänderungen bei Materialien und Löhnen eingetreten sind. Derartige Preiserhöhungen geben dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

2. Unsere Preise verstehen sich rein netto, die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe kommt noch hinzu.

3.  Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, auch bei Teilzahlungen, so können wir Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnen. Im Verzugsfall oder wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, können wir ohne weitere Fristsetzung die Zahlungsbedingungen widerrufen und die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnen.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar sofort nach Lieferung.

2. Bei Anlagengeschäften sind 1/3 Anzahlung nach Eingang unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Die Restsumme wird sofort nach Lieferung fällig.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.


V. MONTAGEABRECHNUNG:
1. Montagen oder sonstige Arbeiten werden nach Aufwand berechnet. Es gelten unsere jeweils gültigen Preise, die angefordert werden können.

2. Material wird nach Verbrauch berechnet.

3. Arbeitszeit mit Reise wird nach tariflichen Regelungen bewertet, ebenso die Zuschläge, die auf Verlangen des Bestellers oder durch die Umstände notwendig werden.

4. Daneben werden Auslösung und die notwendigen Auslagen, wie z. B. Fahrgeld, berechnet.

5. Schriftliche Sonderabsprachen zwischen Besteller und Lieferer sind zulässig.

VI. ERWEITERTER UND VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

Werden uns vom Käufer Sicherheiten gewährt, geben wir diese auf Verlangen frei, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten.

4. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


5. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer  auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht , die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

7. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird schon jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Käufers unentgeltlich.

8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Der Käufer verpflichtet sich, die Liefergegenstände gegen Schaden und Verlust jeder Art ausreichend zu unseren Gunsten zu versichern.

VII. LIEFERUMFANG:

1. Geliefert wird der im Vertrag ggf. mit separater Aufstellungsliste enthaltene Umfang. Alle Anschlüsse uns sonstige technische Leistungen wie z. B. Fundament oder Träger hat der Besteller auf seine Kosten fachgerecht und entsprechend den von uns angegebenen Werten ausführen zu lassen. Anderenfalls entfällt
für uns jegliche Garantie. Die vom Besteller zu erbringenden Leistungen sind entsprechend den Vorgaben zu erbringen. Die Kosten für evtl. Verzögerungen sind vom Besteller zu tragen.

Baugenehmigungen und andere rechtlich erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller einzuholen.  Wir dürfen davon ausgehen, dass alle erforderlichen Genehmigungen eingeholten wurden wenn der Besteller die Anlagen abruft bzw. mit Lieferung und Montagebeginn einverstanden ist.

2. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Während der gesamten Montagezeit sind vom Besteller eine Anzahl von Helfern nach Maßgabe des Verkäufers und ggf. Hebefahrzeuge zu stellen.

3. Alle nachträglich in Abweichung von der Auftragsbestätigung vom Besteller in Auftrag gegebenen Arbeiten (Zusatzarbeiten, Änderungen) sind von diesem zu unseren üblichen Preisen gesondert zu vergüten.

VIII. LIEFERFRISTEN:
1. In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine gelten lediglich als Angabe des ungefähr vorgesehenen Liefertermins, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart.

Wurde der Liefertermin, bei dem es sich nicht um einen Fixtermin handelt, von uns nicht eingehalten, so haften wir nur, wenn die Verzögerung auf grobem Verschulden oder Vorsatz unsererseits beruht.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

IX. ANLIEFERUNG:

1. Die Anlieferung der bestellten Maschinen und Gegenstände erfolgt per Spedition (LKW) frei Anschrift, bzw. der vom Käufer genannten Anschrift.

2. Zum Abladen und für den Transport in die Backstube sind je nach Erfordernis Hilfskräfte und ggf. Hebefahrzeuge vom Besteller zu stellen.

X. ABNAHME:
1. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Liefer- und Montagegegenstand an dem von uns bezeichneten Ort und dem von uns genannten Zeitpunkt abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, oder widerspricht er nicht unverzüglich unserem Abschlußbericht in schriftlicher Form, so gilt der Abschlußbericht als Abnahme des Bestellers.

XI. ANNAHMEVERZUG:
1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so wird die Ware auf seine Kosten und Gefahren an einem von uns bestimmten Ort eingelagert.

2. Als Lagerkosten sind pro Monat 2 o/oo des Rechnungsbetrages seit Annahmeverzug zu zahlen.

3. Nach drei Monaten und schriftlicher Anzeige sind wir berechtigt, den Liefergegenstand frei zu veräußern.

XII. GEFAHRENÜBERGANG:
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Austellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

XIII. RÜCKTRITT VOM VERTRAG:
1. Tritt der Besteller von dem rechtswirksam geschlossenen Vertrag zurück, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, als Schadenersatz pauschal 15% des vereinbarten Kaufpreises vom Besteller zu fordern. Uns und dem Besteller bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

XIV. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL:
1. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf die Güte unserer Erzeugnisse für die Dauer von zwölf Monaten ab Abnahme, bezogen auf einschichtigen Betrieb und normale Arbeitsbedingungen. Ausgenommen sind elektrische Bauteile, z. B. Schaltschütze, Motorschutzschalter etc. Hierfür wird eine Gewährleistung von sechs Monaten ab Abnahme übernommen, ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

2. Unsere Gewährleistungspflicht entsteht nur, wenn der Besteller uns den Mangel unverzüglich schriftlich meldet und nachgewiesen wird, dass der Mangel auf Fehlern im Material, in der Ausführung oder der Konstruktion beruht, die bereits vor Abnahme bzw. Gefahrenübergang vorhanden waren. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei unzureichender technischer Wartung und Bedienung unserer Produkte.

3. Die Gewährleistungspflicht wird von uns nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfüllt. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, sind wir hierzu innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage und nicht zur Ersatzlieferung bereit, so hat der Besteller das Recht, den Preis angemessen herabzusetzen oder aber vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Mängelrügen berechtigen den Besteller jedoch nicht, die termingerechte Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verweigern.

4. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller

a) sich weigert, den gerügten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen,

b) Reparaturleistungen durch Fremdfirmen ohne unsere Genehmigung hat ausführen lassen.

5. Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

6. Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Schaden durch grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

XV. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GEBRAUCHTKAUF
Gebrauchte Waren, auch funktionsgeprüfte, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Die Haftung für offene und versteckte Mängel ist genauso ausgeschlossen, wie jegliche sonstigen Gewährleistungsansprüche,  insbesondere Schadensersatzpflicht für Mangel- und Mangelfolgeschäden. Der Besteller hat das Recht, den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Auf gebrauchte, werksüberholte Maschinen und Anlagen räumt der Verkäufer 6 Monate Gewährleistung ein.

XVI. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Ist der Besteller Kaufmann, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.





Hiermit möchten wir Sie informieren, dass diese Webseite wie folgt Cookies benutzt: 

Weitere Information über die Verwendung von Cookies und personenbezogene Daten erhalten Sie auf unserer Seite Datenschutz. | Imprint